Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der im Jahre 1911 gegründete und im Jahre 1972 wiedergegründete Turnverein führt den Namen „Turnverein (TV) Eschweiler über Feld „. Er hat seinen Sitz in Nörvenich, Ortsteil Eschweiler über Feld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen bzw. einzutragen.

Der Turnverein bezweckt die Pflege und Förderung des Turnens in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielgestaltigkeit, vor allem innerhalb der Jugend. Seine Tätigkeit ist ausschließlich gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der TV Eschweiler ü. Feld e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenverordnung.

Zweck des Turnverein Eschweiler ü. Feld ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhalt von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Turnverein ist über den Turngau Düren des Rheinischen Turnerbundes dem Deutschen Turnerbund angeschlossen, deren Satzungen, satzungsgemäß gefasste Beschlüsse und Richtlinien für ihn verbindlich sind. Dies gilt auch für die Durchführung von Vereinsinternen Wahlen.

§ 2 Mitgliedschaft

Jeder, der diese Satzung anerkennt und an dem Bestreben des Vereinszieles mitzuwirken bereit ist, kann jederzeit Mietglied werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser entscheidet dann über die Aufnahme. Lehnt der Vereinsvorstand den Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb 4 Wochen kann der Antragsteller Widerspruch beim Vereinsvorstand einlegen. Die Frist beginnt mit dem Ablehnungsbescheid (Datum des Poststempels). Über den Widerspruch entscheidet endgültig der Rechts- und Ehrenrat des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. 

a) Beitritt
Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung.

b) Austritt
Der Austritt ist mit Einschreibebrief an den Vorstand des Vereins zu erklären. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis spätestens am 1. Okt. beim Vorstand eingegangen sein.

c) Sperrung
Mitglieder, die gegen die in der Turnbewegung herrschende Ordnung in grober Weise verstoßen, z.B. Beiträge Abgabe an den Verein nicht oder nur in unzulänglicher Weise entrichten, können durch den Vereinsvorstand nach Anhörung des Rechts- und Ehrenrates gesperrt werden. Die Sperre hat zur Folge, dass die betroffenen Mitglieder weder an Lehrgängen noch an Veranstaltungen auf Vereins-, Gau-, Landes- oder Bundesebene teilnehmen können. Dem gesperrten Mitglied steht gegen diesen Beschluss innerhalb 4 Wochen nach Mitteilung der Sperre die Berufung an den Vorstand des Vereins zu. Bis zu seiner Entscheidung verbleibt es bei dem ergangenen Beschluss. Durch die Sperrung wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge und Abgaben nicht berührt. Die Sperrfrist wird erstmalig für 4 Wochen ausgesprochen und kann bis zu 3 Monaten durch erneuten Bescheid verlängert werden. Mit Ablauf dieser Frist kann der Vereinsvorstand den Ausschluss in die Wege leiten. Die Sperre kann befreundeten Vereinen mitgeteilt werden.

 d) Ausschluss
Bei Vorliegen eines schweren Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zwecks oder des Ansehens des Vereins, kann der Vorstand des Vereins nach eingeholter Stellungnahme des Rechts- und Ehrenrates Mitglieder ausschließen. Diesen ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung ist innerhalb 4 Wochen seit Mitteilung des Ausscheidens (Ausschließung) eine Berufung an den Vorstand des Vereins möglich.

Bis zu seiner Entscheidung verbleibt es bei dem Beschluss des Vereinsvorstandes. Der Ausschluss kann befreundeten Vereinen und Fachverbänden unter Angabe des Grundes mitgeteilt werden. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen aus der Mitgliedschaft entspringende Rechte und Pflichten, jedoch nicht die aus dem laufenden Geschäftsjahr noch bestehenden Beitragsverpflichtungen.

§ 3 Beiträge

Es wird der Mindestbeitrag erhoben, der vom Landessportbund vorgeschrieben ist. Der Beitrag der aktiven Mitglieder wird in den Übungsstunden kassiert, im übrigen erfolgt der Beitragseinzug durch den Kassenwart.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Turn- und Fachausschuss
d) der Rechts- und Ehrenrat

§ 5 Hauptversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.

Einmal in jedem Jahr, und zwar in den ersten 3 Monaten des beginnenden Jahres (Kalenderjahres) findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Hierzu sind die Mitglieder Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher durch einen Rundbrief (Rundschreiben), der die Tagesordnung enthalten muss, einzuladen.

Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer zum Vorjahr
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
d) Genehmigung des Jahresarbeitsplanes
e) Anträge der Mitglieder
f) Wahlen zum Vorstand, Turn- und Fachausschuss, Rechts- und Ehrenrat und zweier Kassenprüfer
g) Vereinsveranstaltungen

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied kann die Hauptversammlung leiten. Beantragte Satzungsänderungen müssen im Wortlaut in der Tagesordnung aufgeführt werden. Über die Verhandlung der Hauptversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.

§ 6 Außerordentliche Hauptversammlung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von zwei Drittel der bei der Hauptversammlung Stimmberechtigten gefordert wir. (und zwar schriftlich). Alle stimmberechtigten Mitglieder sind hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 7 Stimmrecht

In einer Hauptversammlung sind die Vereinsmitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an sowie die Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

§ 8 Vorstand

Nach der Hauptversammlung ist der Vorstand das führende Organ des Vereins. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und trifft sich monatlich (turnusgemäß) zu einer Vorstandssitzung.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Geschäfts- und Schriftführer
e) dem Oberturn- und Fachwart
f) dem Sozialwart
g) dem Pressewart

Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Ab 1975 sollen in den Jahren mit ungerader Jahreszahl neugewählt werden:
1. Vorsitzender
2. Kassenwart
3. Pressewart
4. Sozialwart

In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden neugewählt:
1. stellvertretender
2. Geschäfts- und Schriftführer
3. Oberturn- und Fachwart

Im Falle des vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Verein einen Vertreter bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken zwei der genannten Vorstandsmitglieder. Im Innenverhältnis soll die Versetzungsbefugnis des stellv. Vorsitzenden dahingehend beschränkt sein, dass dieser zu einer Vertretung des Vereins mit dem Kassenwart nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt sein soll. Die Verhinderung braucht nicht dargetan zu werden. Der Vorstand 1. Seite des § 26 BGB bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

§ 9 Turnausschuss

Dem Turn- und Fachausschuss obliegt die Wahrnehmung aller fachlichen Belange mit Zusammenwirken des Vorstandes.

Seine Mitglieder sind:  
a) der Oberturnwart als Leiter und gleichzeitiger Vorsitzender des Turnausschußes
b) der Männerwart
c) der Jugendwart
d) der Kinderwart
e) die Frauenwartin
f) der Altersturnwart
g) der Leichtathletikwart
i) der Tischtenniswart
j) der Musikwart
k) der Wanderwart

Bei Bedarf kann der Turnausschuss durch entsprechende Fachwarte erweitert werden. Über die Zusammenkünfte des Turnausschusses ist vom Vorsitzenden eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und einem anderen Mitglied zu unterzeichnen ist. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter hat im Turnausschuss Sitz und Stimme.

§ 10 Ehrenmitglied

Vereinsmitglieder sowie Nichtmitglieder, die sich in ganz besondere Weise für die Vereinsinteressen verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder werden. Über die Berufung zum Ehrenmitglied beschließt der Rechts- und Ehrenrat. Eine endgültige Entscheidung wird in der folgenden Vollversammlung getroffen. Das Ehrenmitglied erhält eine Urkunde seitens des Vereins. Wird ein bisheriger Vorsitzender Ehrenmitglied, so verleiht ihm der Verein den Titel „ Ehrenvorsitzender „.

§ 11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur von einer Hauptversammlung beschlossen werden. Dem Satzungsänderungsantrag, der mit der Einladung schriftlich im genauen Wortlaut auf der Tagesordnung bekannt zugeben ist, müssen zur Verwirklichung drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens der zwei Drittel Mitglieder vertreten sind. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist die nächste Versammlung immer beschlussfähig. Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde (Großgemeinde Nörvenich), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes. 

§ 13 Rechts- und Ehrenrat

Der Rechts- und Ehrenrat besteht aus mindestens 5 Mitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Wahl gilt für 3 Jahre. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand oder dem Turnausschuss angehören. Der Rechts- und Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Leiter.

Dem Rechts- und Ehrenrat obliegt,
a) darüber zu entscheiden, ob Beschlüsse, Maßnahmen und Amtsführung der Organe des Vereins der turnerischen Grundauffassung entsprechen;
b) Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zu schlichten;
c) Ehrenverfahren durchzuführen;
d) darauf zu achten, daß die Satzung und Ordnung beachtet werden.

14 Ausschüsse

Für Sonderaufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Jeder Ausschuss wählt sich seinen Leiter. Der 1.Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und der Oberturn- und Fachwart sind zu allen Ausschusssitzungen, in denen sie Sitz und Stimme haben, einzuladen. Sie können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen. gefasste Beschlüsse sind dem Vorsitzenden innerhalb von 7 Tagen vorzulegen, und zwar schriftlich.

§ 15 Haushalt

Dem Kassenwart obliegt es, zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand einen Haushaltvoranschlag zu erstellen. Der Haushaltsvoranschlag mit seinen Einnahmen und Ausgaben muss in der Einnahmen- und Ausgabenseite ausgeglichen sein.

 

Eschweiler ü. Feld, 31. Dezember 1995