§
1 Name, Sitz und Zweck
Der im Jahre 1911 gegründete und im Jahre 1972 wiedergegründete Turnverein
führt den Namen „Turnverein (TV)
Eschweiler über Feld „. Er hat seinen Sitz in Nörvenich, Ortsteil Eschweiler
über Feld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen
bzw. einzutragen.
Der Turnverein bezweckt die Pflege und Förderung des Turnens in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielgestaltigkeit, vor allem innerhalb der Jugend. Seine Tätigkeit ist ausschließlich gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der TV Eschweiler ü. Feld e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenverordnung.
Zweck des Turnverein Eschweiler ü. Feld ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhalt von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Turnverein ist über den Turngau Düren des Rheinischen Turnerbundes dem Deutschen Turnerbund angeschlossen, deren Satzungen, satzungsgemäß gefasste Beschlüsse und Richtlinien für ihn verbindlich sind. Dies gilt auch für die Durchführung von Vereinsinternen Wahlen.
§
2 Mitgliedschaft
Jeder, der diese Satzung anerkennt und an dem Bestreben des Vereinszieles
mitzuwirken bereit ist, kann jederzeit Mietglied werden. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser entscheidet dann über die
Aufnahme. Lehnt der Vereinsvorstand den Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb 4 Wochen kann der
Antragsteller Widerspruch beim Vereinsvorstand einlegen. Die Frist beginnt mit
dem Ablehnungsbescheid (Datum des Poststempels). Über den Widerspruch
entscheidet endgültig der Rechts- und Ehrenrat des Vereins mit einfacher
Stimmenmehrheit.
a) Beitritt
Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung.
b) Austritt
Der Austritt ist mit Einschreibebrief an den Vorstand des Vereins zu erklären.
Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss
bis spätestens am 1. Okt. beim Vorstand eingegangen sein.
c) Sperrung
Mitglieder, die gegen die in der Turnbewegung herrschende Ordnung in grober
Weise verstoßen, z.B. Beiträge Abgabe an den Verein nicht oder nur in unzulänglicher
Weise entrichten, können durch den Vereinsvorstand nach Anhörung des Rechts-
und Ehrenrates gesperrt werden. Die Sperre hat zur Folge, dass die betroffenen
Mitglieder weder an Lehrgängen noch an Veranstaltungen auf Vereins-, Gau-,
Landes- oder Bundesebene teilnehmen können. Dem gesperrten Mitglied steht gegen
diesen Beschluss innerhalb 4 Wochen nach Mitteilung der Sperre die Berufung an
den Vorstand des Vereins zu. Bis zu seiner Entscheidung verbleibt es bei dem
ergangenen Beschluss. Durch die Sperrung wird die Verpflichtung zur Entrichtung
der Beiträge und Abgaben nicht berührt. Die Sperrfrist wird erstmalig für 4
Wochen ausgesprochen und kann bis zu 3 Monaten durch erneuten Bescheid verlängert
werden. Mit Ablauf dieser Frist kann der Vereinsvorstand den Ausschluss in die
Wege leiten. Die Sperre kann befreundeten Vereinen mitgeteilt werden.
d) Ausschluss
Bei Vorliegen eines schweren Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zwecks
oder des Ansehens des Vereins, kann der Vorstand des Vereins nach eingeholter
Stellungnahme des Rechts- und Ehrenrates Mitglieder ausschließen. Diesen ist
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung ist innerhalb 4
Wochen seit Mitteilung des Ausscheidens (Ausschließung) eine Berufung an den
Vorstand des Vereins möglich.
Bis zu seiner Entscheidung verbleibt es bei dem Beschluss des
Vereinsvorstandes. Der Ausschluss kann befreundeten Vereinen und Fachverbänden
unter Angabe des Grundes mitgeteilt werden. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen
aus der Mitgliedschaft entspringende Rechte und Pflichten, jedoch nicht die aus
dem laufenden Geschäftsjahr noch bestehenden Beitragsverpflichtungen.
§
3 Beiträge
Es wird der Mindestbeitrag erhoben, der vom Landessportbund vorgeschrieben
ist. Der Beitrag der aktiven Mitglieder
wird in den Übungsstunden kassiert, im übrigen erfolgt der Beitragseinzug
durch den Kassenwart.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Turn- und Fachausschuss
d) der Rechts- und Ehrenrat
§
5 Hauptversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.
Einmal in jedem Jahr, und zwar in den ersten 3 Monaten des beginnenden Jahres (Kalenderjahres) findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Hierzu sind die Mitglieder Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher durch einen Rundbrief (Rundschreiben), der die Tagesordnung enthalten muss, einzuladen.
Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Bericht des Vorstandes und der
Kassenprüfer zum Vorjahr
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
d) Genehmigung des Jahresarbeitsplanes
e) Anträge der Mitglieder
f) Wahlen zum Vorstand, Turn- und
Fachausschuss, Rechts- und Ehrenrat und zweier Kassenprüfer
g) Vereinsveranstaltungen
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied kann die Hauptversammlung leiten. Beantragte Satzungsänderungen müssen im Wortlaut in der Tagesordnung aufgeführt werden. Über die Verhandlung der Hauptversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.
§
6 Außerordentliche Hauptversammlung
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von zwei Drittel der bei
der Hauptversammlung Stimmberechtigten gefordert wir. (und zwar schriftlich).
Alle stimmberechtigten Mitglieder sind hierzu spätestens eine Woche vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§
7 Stimmrecht
In einer Hauptversammlung sind die Vereinsmitglieder vom vollendeten 16.
Lebensjahr an sowie die Ehrenmitglieder stimmberechtigt.
§
8 Vorstand
Nach der Hauptversammlung ist der Vorstand das führende Organ des Vereins.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und trifft sich monatlich
(turnusgemäß) zu einer Vorstandssitzung.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Geschäfts- und Schriftführer
e) dem Oberturn- und Fachwart
f) dem Sozialwart
g)
dem Pressewart
Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Ab 1975 sollen
in den Jahren mit ungerader Jahreszahl neugewählt werden:
1. Vorsitzender
2. Kassenwart
3. Pressewart
4. Sozialwart
In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden neugewählt:
1. stellvertretender
2. Geschäfts- und Schriftführer
3. Oberturn- und Fachwart
Im Falle des vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Verein einen Vertreter bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken zwei der genannten Vorstandsmitglieder. Im Innenverhältnis soll die Versetzungsbefugnis des stellv. Vorsitzenden dahingehend beschränkt sein, dass dieser zu einer Vertretung des Vereins mit dem Kassenwart nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt sein soll. Die Verhinderung braucht nicht dargetan zu werden. Der Vorstand 1. Seite des § 26 BGB bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
§ 9 Turnausschuss
Dem Turn- und Fachausschuss obliegt die Wahrnehmung aller fachlichen Belange mit Zusammenwirken des Vorstandes.
Seine Mitglieder sind:
b) der Männerwart
c) der Jugendwart
d) der Kinderwart
e) die Frauenwartin
f) der Altersturnwart
g) der Leichtathletikwart
i) der Tischtenniswart
j) der Musikwart
k) der Wanderwart
Bei Bedarf kann der Turnausschuss durch entsprechende Fachwarte erweitert
werden. Über die Zusammenkünfte des Turnausschusses ist vom Vorsitzenden eine
Niederschrift zu fertigen, die von ihm und einem anderen Mitglied zu
unterzeichnen ist. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter hat im
Turnausschuss Sitz und Stimme.
§
10 Ehrenmitglied
Vereinsmitglieder sowie Nichtmitglieder, die sich in ganz besondere Weise für
die Vereinsinteressen verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder werden. Über
die Berufung zum Ehrenmitglied beschließt der Rechts- und Ehrenrat. Eine endgültige
Entscheidung wird in der folgenden Vollversammlung getroffen. Das Ehrenmitglied
erhält eine Urkunde seitens des Vereins. Wird ein bisheriger Vorsitzender
Ehrenmitglied, so verleiht ihm der Verein den Titel
„ Ehrenvorsitzender „.
§
11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur von einer Hauptversammlung beschlossen werden. Dem Satzungsänderungsantrag, der mit der Einladung schriftlich im genauen Wortlaut auf der Tagesordnung bekannt zugeben ist, müssen zur Verwirklichung drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
§
12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösung des Vereins müssen drei
Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Die Versammlung ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens der zwei Drittel Mitglieder vertreten sind.
Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist die nächste
Versammlung immer beschlussfähig. Das nach Auflösung des Vereins und nach
Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde (Großgemeinde
Nörvenich), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes.
§
13 Rechts- und Ehrenrat
Der Rechts- und Ehrenrat besteht aus mindestens 5 Mitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Wahl gilt für 3 Jahre. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand oder dem Turnausschuss angehören. Der Rechts- und Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Leiter.
Dem Rechts- und Ehrenrat obliegt,
a) darüber zu entscheiden, ob Beschlüsse,
Maßnahmen und Amtsführung der Organe des Vereins der turnerischen
Grundauffassung entsprechen;
b) Streitigkeiten und
Meinungsverschiedenheiten zu schlichten;
c) Ehrenverfahren durchzuführen;
d) darauf zu achten, daß die Satzung
und Ordnung beachtet werden.
14
Ausschüsse
Für Sonderaufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Jeder Ausschuss wählt sich seinen Leiter. Der 1.Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und der Oberturn- und Fachwart sind zu allen Ausschusssitzungen, in denen sie Sitz und Stimme haben, einzuladen. Sie können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen. gefasste Beschlüsse sind dem Vorsitzenden innerhalb von 7 Tagen vorzulegen, und zwar schriftlich.
§
15 Haushalt
Dem Kassenwart obliegt es, zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand einen Haushaltvoranschlag zu erstellen. Der Haushaltsvoranschlag mit seinen Einnahmen und Ausgaben muss in der Einnahmen- und Ausgabenseite ausgeglichen sein.
Eschweiler ü. Feld, 31. Dezember 1995